419.2
CH-OW
Art. 4 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen - Zusammenarbeit
Zweck und Grundsätze
Art. 4 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen · Zusammenarbeit
1. Im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge fördern die Vereinbarungskantone im Bereich der Ausbildungsbeiträge die Zusammenarbeit sowie den Informations- und Erfahrungsaustausch untereinander, mit dem Bund und mit schweizerischen Gremien.
2. Die Vereinbarungskantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe.