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419.2 CH-OW

Art. 4 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen - Zusammenarbeit

Zweck und Grundsätze
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Art. 4 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen · Zusammenarbeit

1. Im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge fördern die Vereinbarungskantone im Bereich der Ausbildungsbeiträge die Zusammenarbeit sowie den Informations- und Erfahrungsaustausch untereinander, mit dem Bund und mit schweizerischen Gremien.

2. Die Vereinbarungskantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe.

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