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419.2 CH-OW

Art. 26 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 26 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen · Inkrafttreten

1. Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens zehn Kantone beigetreten sind.

2. Artikel 8 Absatz 2 litera b wird vom Vorstand der EDK erst in Kraft gesetzt, nachdem und soweit von der Plenarversammlung der EDK eine interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die höhere Berufsbildung verabschiedet worden ist.

3. Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.

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