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419.2 CH-OW

Art. 25 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen - Umsetzungsfrist

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 25 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen · Umsetzungsfrist

1. Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die Anpassung des kantonalen Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung beziehungsweise für Vereinbarungskantone, welche die Vereinbarung zwei Jahre nach deren Inkrafttreten unterzeichnen, innerhalb von drei Jahren nach der Unterzeichnung, vorzunehmen.

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