419.2
CH-OW
Art. 24 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen - Austritt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 24 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen · Austritt
1. Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.