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419.2 CH-OW

Art. 24 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen - Austritt

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 24 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen · Austritt

1. Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

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