Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
419.2 CH-OW

Art. 23 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen - Beitritt

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 23 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen · Beitritt

1. Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt.

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