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419.2 CH-OW

Art. 22 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen - Schiedsinstanz

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Art. 22 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen · Schiedsinstanz

1. Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.

2. Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.

3. Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 finden Anwendung.

4. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

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