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419.2 CH-OW

Art. 21 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen - Geschäftsstelle

Vollzug
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Art. 21 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen · Geschäftsstelle

1. Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.

2. Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben

a. die Information der Vereinbarungskantone,

b. die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung der Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge sowie die Vorbereitung der übrigen Geschäfte der Konferenz der Vereinbarungskantone und

c. andere laufende Vollzugsaufgaben.

3. Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen.

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