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419.2 CH-OW

Art. 2 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen - Wirkungsziele von Ausbildungsbeiträgen

Zweck und Grundsätze
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Art. 2 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen · Wirkungsziele von Ausbildungsbeiträgen

1. Mit der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll das Bildungspotenzial auf gesamtschweizerischer Ebene besser genutzt werden. Insbesondere sollen

a. die Chancengleichheit gefördert,

b. der Zugang zur Bildung erleichtert,

c. die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützt,

d. die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte gewährleistet und

e. die Mobilität gefördert werden.

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