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419.2 CH-OW

Art. 16 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen - Besondere Ausbildungsstruktur

Ausbildungsbeiträge
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Art. 16 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen · Besondere Ausbildungsstruktur

1. Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studiengängen ist bei der Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen im Einzelfall gebührend Rechnung zu tragen.

2. Wenn die Ausbildung aus sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen als Teilzeitstudium absolviert werden muss, ist die beitragsberechtigte Studienzeit entsprechend zu verlängern.

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