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419.2 CH-OW

Art. 13 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen - Dauer der Beitragsberechtigung

Ausbildungsbeiträge
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Art. 13 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen · Dauer der Beitragsberechtigung

1. Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt für die Dauer der Ausbildung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch bis zwei Semester über die Regelstudiendauer hinaus.

2. Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge geht bei einem einmaligen Wechsel der Ausbildung nicht verloren. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet sich grundsätzlich nach der neuen Ausbildung, wobei die Kantone bei der Berechnung der entsprechenden Beitragsdauer die Zeit der ersten Ausbildung in Abzug bringen können.

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