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419.2 CH-OW

Art. 11 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen - Voraussetzungen im Bezug auf die Ausbildung

Beitragsberechtigung
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Art. 11 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen · Voraussetzungen im Bezug auf die Ausbildung

1. Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt, wer die Aufnahme- und Promotionsbestimmungen hinsichtlich des Ausbildungsganges nachweislich erfüllt.

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