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419.2 CH-OW

Art. 10 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen - Erst- und Zweitausbildung, Weiterbildungen

Beitragsberechtigung
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Art. 10 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen · Erst- und Zweitausbildung, Weiterbildungen

1. Ausbildungsbeiträge werden mindestens für die erste beitragsberechtigte Ausbildung entrichtet.

2. Die Vereinbarungskantone können für Zweitausbildungen und Weiterbildungen ebenfalls Ausbildungsbeiträge entrichten.

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