419.2
CH-OW
Art. 10 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen - Erst- und Zweitausbildung, Weiterbildungen
Beitragsberechtigung
Art. 10 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen · Erst- und Zweitausbildung, Weiterbildungen
1. Ausbildungsbeiträge werden mindestens für die erste beitragsberechtigte Ausbildung entrichtet.
2. Die Vereinbarungskantone können für Zweitausbildungen und Weiterbildungen ebenfalls Ausbildungsbeiträge entrichten.