419.111
CH-OW
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen - Zumutbare Eigenleistung
Berechnung des finanziellen Bedarfs
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen · Zumutbare Eigenleistung
1. Die zumutbare Eigenleistung bestimmt sich nach Art. 11 Abs. 2 der Stipendienverordnung.
2. Bei Vollzeitausbildungen ohne Verdienst werden auf der Sekundarstufe II 1 000 Franken und auf der Tertiärstufe 4 000 Franken pauschal für Lohn zuzüglich zehn Prozent des steuerbaren Vermögens als zumutbare Eigenleistung in die Berechnung einbezogen.
3. Bei Vollzeitausbildungen mit Verdienst, insbesondere bei Lernenden und Praktikumsleistenden, werden 90 Prozent des Jahreslohns in die Berechnung einbezogen.