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419.111 CH-OW

Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen - b. allgemeine Lebenshaltungskosten

Berechnung des finanziellen Bedarfs
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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen · b. allgemeine Lebenshaltungskosten

1. Als allgemeine Lebenshaltungskosten werden folgende Beträge anerkannt

a. Krankenkassenprämie abzüglich der entsprechenden, ausbezahlten Prämienverbilligung;

b. * übrige Kosten wie Kleider, Wäsche und Taschengeld: 2 500 Franken.

2. Ist der gesuchstellenden Person das Wohnen bei den Erziehungsberechtigten aus Gründen wie Alter oder persönlicher Verhältnisse nicht zumutbar, werden die Lebenshaltungskosten mit folgenden Pauschalbeträgen berücksichtigt

a. 25 000 Franken abzüglich der ausbezahlten Prämienverbilligung;

b. für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die gesuchstellende Person zu sorgen hat: 6 000 Franken.

3. Im Fall von Art. 8 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen werden die Beträge gemäss Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 dieser Ausführungsbestimmungen nicht mehr berücksichtigt.

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