419.111
CH-OW
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen - Anerkannte Lebenshaltungskosten a. ausbildungsbedingte Lebenshaltungskosten
Berechnung des finanziellen Bedarfs
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen · Anerkannte Lebenshaltungskosten a. ausbildungsbedingte Lebenshaltungskosten
1. Fallen bedingt durch die Ausbildung Kosten für Unterkunft und Verpflegung ausserhalb des Elternhauses an, gelten folgende Beträge als anerkannt
a. Kostgeld (Morgen-, Mittag- und Abendessen) auswärts: 5 000 Franken;
b. nur Mittagessen auswärts: 3 000 Franken;
c. Logis auswärts: tatsächliche Kosten, höchstens aber 8 400 Franken;
d. Aufenthalt in einem Internat: tatsächliche Kosten, höchstens aber die Beträge nach Buchstabe a. und c.
2. Die Ansätze gelten für Vollzeitausbildungen und für ein Jahr. Für Teilzeitausbildungen und für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II sind sie entsprechend zu kürzen.