Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
419.111 CH-OW

Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen - Anerkannte Lebenshaltungskosten a. ausbildungsbedingte Lebenshaltungskosten

Berechnung des finanziellen Bedarfs
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen · Anerkannte Lebenshaltungskosten a. ausbildungsbedingte Lebenshaltungskosten

1. Fallen bedingt durch die Ausbildung Kosten für Unterkunft und Verpflegung ausserhalb des Elternhauses an, gelten folgende Beträge als anerkannt

a. Kostgeld (Morgen-, Mittag- und Abendessen) auswärts: 5 000 Franken;

b. nur Mittagessen auswärts: 3 000 Franken;

c. Logis auswärts: tatsächliche Kosten, höchstens aber 8 400 Franken;

d. Aufenthalt in einem Internat: tatsächliche Kosten, höchstens aber die Beträge nach Buchstabe a. und c.

2. Die Ansätze gelten für Vollzeitausbildungen und für ein Jahr. Für Teilzeitausbildungen und für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II sind sie entsprechend zu kürzen.

← Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen Mindestdauer Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →