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419.111 CH-OW

Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen - Anerkannte Ausbildungskosten

Berechnung des finanziellen Bedarfs
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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen · Anerkannte Ausbildungskosten

1. Für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II gelten folgende Beträge als anerkannt

a. Schulgeld und Prüfungsgebühren: tatsächliche Kosten, höchstens aber 5 000 Franken;

b. Schulmaterial, Laborgebühren und Exkursionen: tatsächliche Kosten, höchstens aber 1 000 Franken;

c. Reisekosten: tatsächliche Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel, höchstens aber die Kosten eines Generalabonnements der 2. Klasse.

2. Für Ausbildungen auf der Tertiärstufe gelten folgende Beträge als anerkannt

a. Schulgeld, Studien- und Prüfungsgebühren: tatsächliche Kosten, höchstens aber 10 000 Franken;

b. Schulmaterial, Laborgebühren und Exkursionen: tatsächliche Kosten, höchstens aber 2 000 Franken;

c. Reisekosten: tatsächliche Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel, höchstens aber die Kosten eines Generalabonnements der 2. Klasse. Kann die Bildungsinstitution nicht oder nur erschwert mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden, wird ein Zuschlag von 65 Prozent, höchstens aber ein Betrag von 3 500 Franken anerkannt.

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