419.111
CH-OW
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen - Grundsatz
Berechnung des finanziellen Bedarfs
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen · Grundsatz
1. Der finanzielle Bedarf errechnet sich aus dem Total der anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten abzüglich der zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen.
2. Die Höhe des Ausbildungsbeitrages entspricht dem finanziellen Bedarf. Er wird auf 100 Franken auf- oder abgerundet. Vorbehalten bleibt Artikel 12 dieser Ausführungsbestimmungen.
3. Der finanzielle Bedarf mehrerer gesuchstellender Personen der gleichen Familie wird zusammengerechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 12 dieser Ausführungsbestimmungen.