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419.111 CH-OW

Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen - Grundsatz

Berechnung des finanziellen Bedarfs
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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen · Grundsatz

1. Der finanzielle Bedarf errechnet sich aus dem Total der anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten abzüglich der zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen.

2. Die Höhe des Ausbildungsbeitrages entspricht dem finanziellen Bedarf. Er wird auf 100 Franken auf- oder abgerundet. Vorbehalten bleibt Artikel 12 dieser Ausführungsbestimmungen.

3. Der finanzielle Bedarf mehrerer gesuchstellender Personen der gleichen Familie wird zusammengerechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 12 dieser Ausführungsbestimmungen.

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