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419.111 CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen - Datengrundlage

Berechnung des finanziellen Bedarfs
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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen · Datengrundlage

1. Die Berechnung des finanziellen Bedarfs wird in der Regel gestützt auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung vorgenommen. Ist diese älter als zwei Jahre, kann auch auf provisorische Steuerdaten abgestellt werden.

2. Bei Studierenden, die ein Vollzeitstudium absolvieren, wird auf die zumutbare Eigenleistung gemäss Art. 9 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen und auf das steuerbare Vermögen abgestützt.

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