419.111
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen - Ausbildungen auf der Tertiärstufe
Beitragsberechtigte Ausbildungen
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen · Ausbildungen auf der Tertiärstufe
1. Die Ausbildungen auf der Tertiärstufe schliessen an die Ausbildungsgänge der Sekundarstufe II an und führen im Rahmen einer Erstausbildung zu einem anerkannten Abschluss (Diplom, Bachelor, Master). Zur Tertiärstufe zählen insbesondere
a. eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen;
b. höhere Fachschulen;
c. Fachhochschulen;
d. Pädagogische Hochschulen;
e. Universitäten und Eidgenössische Technische Hochschulen.