419.111
CH-OW
Art. 20 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen - Auszahlung
Verfahren
Art. 20 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen · Auszahlung
1. Die Ausbildungsbeiträge werden nach Ablauf der Beschwerdefrist ausbezahlt. In begründeten Fällen kann die Auszahlung früher erfolgen.
2. Die Auszahlung der Darlehen erfolgt in jedem Fall erst nach der Unterzeichnung des Darlehensvertrages.