419.111
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen - Ausbildungen auf der Sekundarstufe II
Beitragsberechtigte Ausbildungen
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen · Ausbildungen auf der Sekundarstufe II
1. Die Ausbildungen auf der Sekundarstufe II schliessen an die obligatorische Volksschule an. Zur Sekundarstufe II zählen insbesondere folgende Ausbildungen
a. Berufsvorbereitungsschulen (beispielsweise Brückenangebote);
b. Berufslehren, Berufsfachschulen, berufspraktische Bildungen und eidgenössische Berufsmaturitätsschulen nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung;
c. Handelsmittelschulen, Fachmittelschulen und Gymnasien, PH-Vorbereitungskurse sowie Passerellen (eingeschlossen Austauschjahre).