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419.111 CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen - Ausbildungen auf der Sekundarstufe II

Beitragsberechtigte Ausbildungen
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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen · Ausbildungen auf der Sekundarstufe II

1. Die Ausbildungen auf der Sekundarstufe II schliessen an die obligatorische Volksschule an. Zur Sekundarstufe II zählen insbesondere folgende Ausbildungen

a. Berufsvorbereitungsschulen (beispielsweise Brückenangebote);

b. Berufslehren, Berufsfachschulen, berufspraktische Bildungen und eidgenössische Berufsmaturitätsschulen nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung;

c. Handelsmittelschulen, Fachmittelschulen und Gymnasien, PH-Vorbereitungskurse sowie Passerellen (eingeschlossen Austauschjahre).

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