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Art. 19 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen - Ausfertigung des Darlehensvertrages

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Art. 19 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen · Ausfertigung des Darlehensvertrages

1. Die Fachstelle Ausbildungsbeiträge fertigt in Verbindung mit der Finanzverwaltung den Darlehensvertrag pro Ausbildungsjahr aus und unterbreitet ihn der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer zur Unterzeichnung.

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