419.111
CH-OW
Art. 19 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen - Ausfertigung des Darlehensvertrages
Verfahren
Art. 19 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen · Ausfertigung des Darlehensvertrages
1. Die Fachstelle Ausbildungsbeiträge fertigt in Verbindung mit der Finanzverwaltung den Darlehensvertrag pro Ausbildungsjahr aus und unterbreitet ihn der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer zur Unterzeichnung.