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419.111 CH-OW

Art. 18 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen - Mitteilung des Entscheides

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Art. 18 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen · Mitteilung des Entscheides

1. Die Fachstelle Ausbildungsbeiträge teilt den Entscheid über die Gewährung des Ausbildungsbeitrages der gesuchstellenden Person in Form einer Verfügung schriftlich mit.

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