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Art. 14 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen - Verzinsung

Verzinsung und Rückzahlung der Darlehen
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Art. 14 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen · Verzinsung

1. Darlehen sind erstmals ab 1. Dezember nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung zu verzinsen. Der Beginn der Verzinsung kann in begründeten Fällen aufgeschoben werden.

2. Zur Anwendung kommt der Zinssatz “variable Hypotheken - Hypothek Wohnbau” der Obwaldner Kantonalbank. Stichtag für die Festlegung des Satzes ist jeweils der 1. Oktober.

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