419.111
CH-OW
Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen - Verhältnis zwischen Stipendien und Darlehen
Ausbildungsbeiträge
Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen · Verhältnis zwischen Stipendien und Darlehen
1. Für die erste Ausbildung auf der Tertiärstufe werden Stipendien und Darlehen gesplittet: 70 Prozent werden als Stipendium, 30 Prozent als Darlehen ausbezahlt.
2. Ergibt sich aus dem Splitting ein Darlehensbetrag von weniger als 500 Franken, so wird dieser Betrag als Stipendium ausbezahlt.