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Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen - Verhältnis zwischen Stipendien und Darlehen

Ausbildungsbeiträge
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Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen · Verhältnis zwischen Stipendien und Darlehen

1. Für die erste Ausbildung auf der Tertiärstufe werden Stipendien und Darlehen gesplittet: 70 Prozent werden als Stipendium, 30 Prozent als Darlehen ausbezahlt.

2. Ergibt sich aus dem Splitting ein Darlehensbetrag von weniger als 500 Franken, so wird dieser Betrag als Stipendium ausbezahlt.

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