Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen - Höchst- und Mindestansätze
Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen · Höchst- und Mindestansätze
1. Die Höchstansätze für die Ausbildungsbeiträge betragen
a. 12 000 Franken für Personen in Ausbildungen auf der Sekundarstufe II ;
b. 16 600 Franken für Personen in Ausbildungen auf der Tertiärstufe;
2. Die jährlichen Höchstansätze gemäss Absatz 1 erhöhen sich bei Personen in Ausbildung, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um 4 000 Franken pro Kind.
3. Ausbildungsbeiträge von weniger als 500 Franken werden nicht ausbezahlt.
4. Als Darlehen werden in der Regel pro Jahr höchstens 10 000 Franken ausbezahlt. Pro Ausbildung darf das gesamte Darlehen den Betrag von 50 000 Franken nicht übersteigen.
5. Die in Absatz 1 genannten Beträge werden vom Bildungs- und Kulturdepartement jährlich angepasst, sobald der Landesindex der Konsumentenpreise um fünf Indexpunkte angestiegen ist (Dezember 2011: 99.3 Punkte auf der Basis Dezember 2010: 100 Punkte). Dabei wird auf den nächsten Frankenbetrag aufgerundet.