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419.111 CH-OW

Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen - Zumutbare Fremdleistung

Berechnung des finanziellen Bedarfs
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Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen · Zumutbare Fremdleistung

1. Die zumutbare Fremdleistung der Erziehungsberechtigten oder anderer zum Unterhalt verpflichteter Personen entspricht 90 Prozent der Differenz zwischen dem anrechenbaren Einkommen gemäss Art. 11 Abs. 2 der Stipendienverordnung und den stipendienrechtlichen Abzügen gemäss Art. 11 dieser Ausführungsbestimmungen.

2. Bei teilweiser Berücksichtigung der zumutbaren Leistung der Erziehungsberechtigten oder anderer gesetzlich zu Unterhalt verpflichteter Personen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 der Stipendienverordnung wird als zumutbare Fremdleistung nur jener Teil angerechnet, der nach Abzug allfälliger Beiträge an weitere, sich in Ausbildung befindenden Kinder 40 000 Franken übersteigt.

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