Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
419.111 CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen - Mindestdauer

Beitragsberechtigte Ausbildungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen · Mindestdauer

1. Teilzeitausbildungen müssen in der Regel mindestens einen Drittel eines Ausbildungsjahres umfassen (20 von 60 ECTS-Punkten oder 600 Lektionen).

Mindestdauer Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →