419.111
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen - Mindestdauer
Beitragsberechtigte Ausbildungen
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen · Mindestdauer
1. Teilzeitausbildungen müssen in der Regel mindestens einen Drittel eines Ausbildungsjahres umfassen (20 von 60 ECTS-Punkten oder 600 Lektionen).