Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
419.11 CH-OW

Art. 9 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - c. finanzieller Bedarf 1. Grundsatz

Beitragsvoraussetzungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Stipendienverordnung · c. finanzieller Bedarf 1. Grundsatz

1. Die Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der gesuchstellenden Person dar.

← Art. 8 Stipendienverordnung Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Ziel der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen Art. 10 Stipendienverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →