Art. 8 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - b. stipendienrechtlicher Wohnsitz
Art. 8 Stipendienverordnung · b. stipendienrechtlicher Wohnsitz
1. Die gesuchstellende Person hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn
a. die jetzigen oder zuletzt zuständigen Inhaber der elterlichen Sorge ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder der Sitz der zuletzt zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Kanton liegt;
b. sie nach Abschluss der einen und vor Beginn der neuen Ausbildung während mindestens zwei Jahren ununterbrochen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hatte und gleichzeitig durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war. Der abgeschlossenen Ausbildung wird eine mindestens vierjährige vollzeitliche Erwerbstätigkeit gleichgestellt. Die Führung des eigenen Familienhaushalts gilt als Erwerbstätigkeit;
c. deren Erziehungsberechtigte im Ausland wohnen oder wenn sie elternlos im Ausland wohnt, aber das Obwaldner Bürgerrecht besitzt. Bei mehreren Kantonsbürgerrechten hat sie stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton nur dann, wenn sie das Obwaldner Bürgerrecht zuletzt erworben hat.
2. Für Flüchtlinge und Staatenlose gelten die bundesrechtlichen Vorschriften.
3. Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz einer Person bleibt bis zum Erwerb eines neuen stipendienrechtlichen Wohnsitzes bestehen.