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419.11 CH-OW

Art. 7 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Persönliche Voraussetzungen a. beitragsberechtigte Personen

Beitragsvoraussetzungen
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Art. 7 Stipendienverordnung · Persönliche Voraussetzungen a. beitragsberechtigte Personen

1. Beitragsberechtigt sind

a. Personen mit Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz, unter Vorbehalt von Buchstabe b;

b. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Erziehungsberechtigte im Ausland leben oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der Schweiz, sofern sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlender Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind;

c. Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C) verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung (Bewilligung B) verfügen;

d. in der Schweiz wohnhafte und von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose;

e. Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit sie gemäss dem Freizügigkeitsabkommen bzw. dem EFTA-Übereinkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und EU-/EFTA-Mitgliedsstaaten andererseits in der Frage der Stipendien und Studiendarlehen den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sind sowie Bürgerinnen und Bürger aus Staaten, mit denen entsprechende internationale Abkommen geschlossen wurden.

2. Eine nach Absatz 1 beitragsberechtigte Person hat Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, falls sie

a. die obligatorische Volksschulzeit abgeschlossen hat;

b. die fachlichen Voraussetzungen für die Ausbildung erfüllt, insbesondere die Aufnahme- und Promotionsbedingungen;

c. stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton gemäss Art. 8 dieser Verordnung hat;

d. einen finanziellen Bedarf gemäss Art. 9 bis 11 dieser Verordnung ausweist;

e. keine Ausbildungsbeiträge anderer Kantone oder Staaten bezieht.

3. Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt.

4. Das Bildungs- und Kulturdepartement kann in besonderen Fällen, insbesondere bei sozialen oder familiären Problemen, während der obligatorischen Schulzeit Ausnahmen bewilligen.

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