419.11
CH-OW
Art. 6 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - b. anerkannte Ausbildungen
Beitragsvoraussetzungen
Art. 6 Stipendienverordnung · b. anerkannte Ausbildungen
1. Die beitragsberechtigten Ausbildungen gelten als anerkannt, wenn sie
a. zu einem vom Bund oder von den Vereinbarungskantonen schweizerisch anerkannten Abschluss führen;
b. auf eine Ausbildung oder einen Abschluss vorbereiten, die vom Bund oder von den Kantonen anerkannt sind.
2. Ausbildungen im Ausland werden anerkannt, wenn sie die Anerkennungskriterien erfüllen.
3. Das Bildungs- und Kulturdepartement regelt die Anerkennung in Vollzugsrichtlinien.