Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
419.11 CH-OW

Art. 6 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - b. anerkannte Ausbildungen

Beitragsvoraussetzungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Stipendienverordnung · b. anerkannte Ausbildungen

1. Die beitragsberechtigten Ausbildungen gelten als anerkannt, wenn sie

a. zu einem vom Bund oder von den Vereinbarungskantonen schweizerisch anerkannten Abschluss führen;

b. auf eine Ausbildung oder einen Abschluss vorbereiten, die vom Bund oder von den Kantonen anerkannt sind.

2. Ausbildungen im Ausland werden anerkannt, wenn sie die Anerkennungskriterien erfüllen.

3. Das Bildungs- und Kulturdepartement regelt die Anerkennung in Vollzugsrichtlinien.

← Art. 5 Stipendienverordnung Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Ziel der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen Art. 7 Stipendienverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →