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419.11 CH-OW

Art. 5 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Sachliche Voraussetzungen a. beitragsberechtigte Ausbildungen

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Art. 5 Stipendienverordnung · Sachliche Voraussetzungen a. beitragsberechtigte Ausbildungen

1. Als beitragsberechtigt gelten Ausbildungen auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe (Tertiär A und B). Falls Art. 7 Abs. 4 dieser Verordnung angewendet wird, gelten auch Ausbildungen auf der Volksschulstufe als beitragsberechtigt.

2. Auf der Tertiärstufe sind höchstens zwei Ausbildungen beitragsberechtigt.

3. Der Regierungsrat umschreibt die Ausbildungsstufen und die beitragsberechtigten Ausbildungen in Ausführungsbestimmungen.

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