419.11
CH-OW
Art. 3 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Definitionen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Stipendienverordnung · Definitionen
1. Als Erstausbildung gilt jene Ausbildung, die auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe zum angestrebten Berufsziel führt.
2. Als Zweitausbildung gilt eine weitere Ausbildung auf derselben Ausbildungsstufe (ein weiterer Fähigkeitsausweis oder ein weiterer Bachelor oder Master).