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Art. 22 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Übergangsbestimmung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 22 Stipendienverordnung · Übergangsbestimmung

1. Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.

2. Hängige Beschwerdeverfahren werden nach altem Recht zu Ende geführt.

3. Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bericht über die Auswirkungen des Systemwechsels.

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