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419.11 CH-OW

Art. 21 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Vollzug

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 21 Stipendienverordnung · Vollzug

1. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

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