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419.11 CH-OW

Art. 20 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Rechts- und Amtshilfe

Verfahren und Organisation
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Art. 20 Stipendienverordnung · Rechts- und Amtshilfe

1. Die kantonalen und kommunalen Ämter und Behörden sind gegenüber der Fachstelle Ausbildungsbeiträge zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet, soweit dies für den Vollzug dieser Verordnung notwendig ist.

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