419.11
CH-OW
Art. 20 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Rechts- und Amtshilfe
Verfahren und Organisation
Art. 20 Stipendienverordnung · Rechts- und Amtshilfe
1. Die kantonalen und kommunalen Ämter und Behörden sind gegenüber der Fachstelle Ausbildungsbeiträge zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet, soweit dies für den Vollzug dieser Verordnung notwendig ist.