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419.11 CH-OW

Art. 2 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Stipendienverordnung · Grundsatz

1. Der Kanton leistet im Rahmen dieser Verordnung Ausbildungsbeiträge in Form von Stipendien und/oder Darlehen an die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten während der Erstausbildung auf der Sekundarstufe II (eingeschlossen Brückenangebote und Passerellen) sowie auf der Tertiärstufe und während der Zweitausbildung.

2. Die Ausbildungsfinanzierung ist in erster Linie Sache der Erziehungsberechtigten und weiterer Personen, soweit die Gesetzgebung sie hierzu verpflichtet, sowie der Bewerberin bzw. des Bewerbers. Der Kanton leistet nur Ausbildungsbeiträge, soweit die finanzielle Leistungsfähigkeit der genannten Personen nicht ausreicht.

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