419.11
CH-OW
Art. 19 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Fachstelle Ausbildungsbeiträge
Verfahren und Organisation
Art. 19 Stipendienverordnung · Fachstelle Ausbildungsbeiträge
1. Die Fachstelle Ausbildungsbeiträge vollzieht diese Verordnung und trifft die erforderlichen Verfügungen, soweit nicht eine andere Behörde ausdrücklich zuständig ist.