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419.11 CH-OW

Art. 19 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Fachstelle Ausbildungsbeiträge

Verfahren und Organisation
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Art. 19 Stipendienverordnung · Fachstelle Ausbildungsbeiträge

1. Die Fachstelle Ausbildungsbeiträge vollzieht diese Verordnung und trifft die erforderlichen Verfügungen, soweit nicht eine andere Behörde ausdrücklich zuständig ist.

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