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419.11 CH-OW

Art. 18 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Bildungs- und Kulturdepartement

Verfahren und Organisation
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Art. 18 Stipendienverordnung · Bildungs- und Kulturdepartement

1. Dem Bildungs- und Kulturdepartement obliegt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug der Vorschriften über die Ausbildungsbeiträge. Es erlässt Vollzugsrichtlinien.

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