419.11
CH-OW
Art. 18 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Bildungs- und Kulturdepartement
Verfahren und Organisation
Art. 18 Stipendienverordnung · Bildungs- und Kulturdepartement
1. Dem Bildungs- und Kulturdepartement obliegt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug der Vorschriften über die Ausbildungsbeiträge. Es erlässt Vollzugsrichtlinien.