419.11
CH-OW
Art. 17 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Gesuch
Verfahren und Organisation
Art. 17 Stipendienverordnung · Gesuch
1. Das Gesuch um Ausbildungsbeiträge ist mit den nötigen Angaben und Unterlagen bei der Fachstelle Ausbildungsbeiträge einzureichen.
2. Der Regierungsrat regelt das Verfahren in Ausführungsbestimmungen.