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419.11 CH-OW

Art. 16 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Rückerstattung

Ausbildungsbeiträge
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Art. 16 Stipendienverordnung · Rückerstattung

1. Die Ausbildungsbeiträge sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn sie

a. durch unwahre oder unvollständige Angaben zu Unrecht erwirkt wurden;

b. zweckwidrig verwendet wurden.

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