419.11
CH-OW
Art. 16 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Rückerstattung
Ausbildungsbeiträge
Art. 16 Stipendienverordnung · Rückerstattung
1. Die Ausbildungsbeiträge sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn sie
a. durch unwahre oder unvollständige Angaben zu Unrecht erwirkt wurden;
b. zweckwidrig verwendet wurden.