419.11
CH-OW
Art. 14 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Dauer der Beitragsgewährung
Ausbildungsbeiträge
Art. 14 Stipendienverordnung · Dauer der Beitragsgewährung
1. Ausbildungsbeiträge werden in der Regel gewährt, bis die Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Verzögert sich der Abschluss, kann die Dauer der Beitragsgewährung in begründeten Fällen angemessen verlängert werden.
2. Wird die Ausbildung vor dem Abschluss gewechselt, kann die Beitragsgewährung je nach den besonderen Umständen erstreckt, beschränkt, verweigert oder mit Auflagen verbunden werden.