419.11
CH-OW
Art. 13 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Höhe der Beiträge
Ausbildungsbeiträge
Art. 13 Stipendienverordnung · Höhe der Beiträge
1. Der Regierungsrat legt Höchst- und Mindestansätze für die Ausbildungsbeiträge sowie die Höhe der Ausbildungsbeiträge bei Teilzeitausbildungen in Ausführungsbestimmungen fest.
2. Er regelt das Verhältnis von Stipendien zu Darlehen für die Erstausbildung auf der Tertiärstufe in Ausführungsbestimmungen. Vom berechneten Ausbildungsbeitrag dürfen höchstens 30 Prozent als Darlehen ausbezahlt werden.