419.11
CH-OW
Art. 12 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Form der Beitragsgewährung
Ausbildungsbeiträge
Art. 12 Stipendienverordnung · Form der Beitragsgewährung
1. Die Ausbildungsbeiträge werden wie folgt gewährt
a. für die Erstausbildung auf der Sekundarstufe II ausschliesslich in Form von Stipendien;
b. für die Erstausbildung auf der Tertiärstufe in Form von Stipendien und Darlehen;
c. für Zweitausbildungen ausschliesslich in Form von Darlehen.