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419.11 CH-OW

Art. 12 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Form der Beitragsgewährung

Ausbildungsbeiträge
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Art. 12 Stipendienverordnung · Form der Beitragsgewährung

1. Die Ausbildungsbeiträge werden wie folgt gewährt

a. für die Erstausbildung auf der Sekundarstufe II ausschliesslich in Form von Stipendien;

b. für die Erstausbildung auf der Tertiärstufe in Form von Stipendien und Darlehen;

c. für Zweitausbildungen ausschliesslich in Form von Darlehen.

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