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419.11 CH-OW

Art. 11 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - 3. zumutbare Eigen- und Fremdleistung

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Art. 11 Stipendienverordnung · 3. zumutbare Eigen- und Fremdleistung

1. Die zumutbare Eigen- und Fremdleistung bestimmt sich nach dem anrechenbaren Einkommen der gesuchstellenden Person, der Erziehungsberechtigten oder anderer gesetzlich zu Unterhalt verpflichteter Personen gemäss Absatz 2.

2. Das anrechenbare Einkommen wird gemäss Art. 7a der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (Anspruch auf Prämienverbilligung) ermittelt. Bei steuerlichen Ermessensveranlagungen und bei fehlenden, nicht aktuellen oder nicht rechtskräftigen Steuerveranlagungen muss die gesuchstellende Person das anrechenbare Einkommen nachweisen.

3. Hat die gesuchstellende Person die Erstausbildung abgeschlossen und das 25. Altersjahr vollendet oder war sie vor Beginn der neuen Ausbildung während mindestens vier Jahren durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig oder führte sie den Haushalt der eigenen Familie, werden die zumutbaren Leistungen der Erziehungsberechtigten nur noch teilweise berücksichtigt.

4. Der Regierungsrat regelt weitere Einzelheiten zum anrechenbaren Einkommen, insbesondere zu Vollzeitausbildungen und zum Einbezug des Lernendenlohns, in Ausführungsbestimmungen.

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