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419.11 CH-OW

Art. 10 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - 2. Berechnung des finanziellen Bedarfs

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Art. 10 Stipendienverordnung · 2. Berechnung des finanziellen Bedarfs

1. Bei der Berechnung des finanziellen Bedarfs wird von den vom Regierungsrat anerkannten durchschnittlichen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie der zumutbaren Eigen- und Fremdleistung ausgegangen.

2. Den persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen der gesuchstellenden Person wird Rechnung getragen.

3. Der Regierungsrat regelt die Berechnung des finanziellen Bedarfs in Ausführungsbestimmungen.

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