419.11
CH-OW
Art. 10 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - 2. Berechnung des finanziellen Bedarfs
Beitragsvoraussetzungen
Art. 10 Stipendienverordnung · 2. Berechnung des finanziellen Bedarfs
1. Bei der Berechnung des finanziellen Bedarfs wird von den vom Regierungsrat anerkannten durchschnittlichen Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie der zumutbaren Eigen- und Fremdleistung ausgegangen.
2. Den persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen der gesuchstellenden Person wird Rechnung getragen.
3. Der Regierungsrat regelt die Berechnung des finanziellen Bedarfs in Ausführungsbestimmungen.