419.11
CH-OW
Art. 1 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Ziel der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Stipendienverordnung · Ziel der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen
1. Mit der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen sollen insbesondere
a. die Chancengleichheit gefördert;
b. der Zugang zur Bildung erleichtert;
c. die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützt;
d. die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte gewährleistet und
e. die Mobilität gefördert werden.