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419.11 CH-OW

Art. 1 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Ziel der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Stipendienverordnung · Ziel der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen

1. Mit der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen sollen insbesondere

a. die Chancengleichheit gefördert;

b. der Zugang zur Bildung erleichtert;

c. die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützt;

d. die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte gewährleistet und

e. die Mobilität gefördert werden.

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