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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Beiträge an begabte Sportlerinnen und Sportler sowie die Entschädigung der Schulsportcoaches - Inkrafttreten

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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Beiträge an begabte Sportlerinnen und Sportler sowie die Entschädigung der Schulsportcoaches · Inkrafttreten

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. August 2011 in Kraft.

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