418.111
CH-OW
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Beiträge an begabte Sportlerinnen und Sportler sowie die Entschädigung der Schulsportcoaches - Inkrafttreten
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Beiträge an begabte Sportlerinnen und Sportler sowie die Entschädigung der Schulsportcoaches · Inkrafttreten
1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. August 2011 in Kraft.