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418.111 CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Beiträge an begabte Sportlerinnen und Sportler sowie die Entschädigung der Schulsportcoaches - Pflichtenheft und Entschädigung der Schulsportcoaches

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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Beiträge an begabte Sportlerinnen und Sportler sowie die Entschädigung der Schulsportcoaches · Pflichtenheft und Entschädigung der Schulsportcoaches

1. Die Schulsportcoaches der Schulen der Einwohnergemeinden sowie der kantonalen Schulen und der Stiftsschule Engelberg leisten ihre Arbeit im Rahmen eines von der Abteilung Sport erstellten Pflichtenhefts.

2. Die Entschädigung beträgt Fr. 1 500.- je Schuljahr.

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