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CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Beiträge an begabte Sportlerinnen und Sportler sowie die Entschädigung der Schulsportcoaches - Pflichtenheft und Entschädigung der Schulsportcoaches
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Beiträge an begabte Sportlerinnen und Sportler sowie die Entschädigung der Schulsportcoaches · Pflichtenheft und Entschädigung der Schulsportcoaches
1. Die Schulsportcoaches der Schulen der Einwohnergemeinden sowie der kantonalen Schulen und der Stiftsschule Engelberg leisten ihre Arbeit im Rahmen eines von der Abteilung Sport erstellten Pflichtenhefts.
2. Die Entschädigung beträgt Fr. 1 500.- je Schuljahr.
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Beiträge an die Ausbildung von begabten Sportlerinnen und Sportlern a. Kreis der anerkannten Ausbildungen
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